Sexuelle Gewalt unter Jugendlichen im Fokus
Sexuelle Gewalt unter Jugendlichen
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Rechtliches
UN-KINDERRECHTSKONVENTION
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Kinder und Jugendliche verdienen den besonderen Schutz unserer Gesellschaft.
UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention – das Übereinkommen über die Rechte des Kindes – wurde 1989 beschlossen. Bis auf die USA. haben alle UN-Mitgliedstaaten die Konvention unterschrieben und in nationales Recht übertragen. In Deutschland geschah das 1992.
Die UN-Kinderrechtskonvention schützt die ganz eigenen Bedürfnisse und Interessen von Kindern, zum Beispiel das Recht auf Freizeit, das Recht auf Bildung oder auch das Recht auf Schutz vor Gewalt. Diese Rechte gelten für alle Kinder weltweit. Denn alle Kinder haben eines gemeinsam: Sie brauchen besonderen Schutz und Fürsorge, um sich gesund zu entwickeln.
DAS SCHUTZALTER
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DAS STRAFRECHT
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DER SCHUTZAUFTRAG
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Das Strafrecht
Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Strafbarkeit bestimmter Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174–184 StGB). Einen guten Überblick über die einzelnen Strafvorschriften finden Sie auf dieser Internetseite der "unabhängigen Beauftragten": www.beauftragter-missbrauch.de/recht/strafrecht.
Bei sexueller Gewalt unterscheidet das Strafrecht beim Schutzalter 3 Altersstufen: 14, 16 und 18 Jahre. Mädchen und Jungen unter 14 Jahren gelten laut Gesetz als Kinder und sind damit besonders schutzbedürftig. Sie gelten außerdem vor dem Gesetz als nicht strafmündig. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder noch keine ausreichende Einsichtsfähigkeit haben (§ 19 StGB). Aber auch Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind vom Gesetz besonders geschützt.
Sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Jungen unter 14 Jahren gilt nach Paragraf 176 StGB als sexueller Missbrauch von Kindern. Auch jugendliche Täter*innen ab 14 Jahren können sich dessen strafbar machen. Paragraf 176a StGB bezieht sich auf schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, zum Beispiel durch Vergewaltigung.
Sexuelle Handlungen an oder vor Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren sind ab dem 14. Lebensjahr strafbar, wenn die Handlung gegen den Willen, unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Bezahlung erfolgt. Diesen sexuellen Missbrauch von Jugendlichen regelt Paragraf 182 StGB.
Intime, sexualisierte Aufnahmen von Mädchen oder Jungen unter 14 Jahren sind verboten. Der Besitz, die Verbreitung und der Erwerb von Kinderpornografie kann bestraft werden (§ 184b StGB). Dazu gehören auch Aufnahmen eines ganz oder teilweise unbekleideten Mädchens oder Jungen unter 14 Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Ebenso sind sexuell aufreizende Abbildungen des Genitals oder des unbekleideten Pos ausdrücklich strafbar.
Intime, sexualisierte Aufnahmen von Jugendlichen sind auch verboten. Der Besitz, die Verbreitung und der Erwerb von Jugendpornografie kann bestraft werden (§ 184c StGB). Dazu gehören auch Aufnahmen von ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Der Gesetzgeber sieht hier eine Ausnahme vor, wenn die Aufnahme ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit der Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt wurde.
Es ist wichtig, Jugendliche aufzuklären und dafür zu sensibilisieren, dass sie sich durch das Versenden intimer, sexualisierter Aufnahmen strafbar machen können. Handelt es sich dabei sogar um Aufnahmen von Mädchen oder Jungen unter 14 Jahren, sind die Strafen hoch.
Wenn die Jugendlichen solche intimen Aufnahmen mit der Erlaubnis der abgebildeten Person zum persönlichen Gebrauch herstellen, dann ist das erlaubt. Dennoch gehen Jugendliche ein erhebliches Risiko ein, sobald sie solche Aufnahmen versenden. Digital versendete Aufnahmen können leicht unerlaubt weitergeleitet werden.
Aus einem einvernehmlichen Austausch intimer Fotos oder Videos zwischen Partner*innen (Sexting), die ihre sexuelle Beziehung auch digital leben, kann sich so eine sehr belastende Situation entwickeln. Wichtig ist zu verstehen, dass die Betroffenen nicht „selbst schuld“ sind. Im Gegenteil: Sie sind Opfer.
Häufig findet auch sexuelle Demütigung und Bloßstellung im digitalen Raum statt. Das Strafgesetzbuch regelt die Strafbarkeit der Beleidigung in Abschnitt 14 (§§ 185–200 StGB). Besonders wichtig sind Paragraf 185 StGB (Beleidigung), Paragraf 186 StGB (Üble Nachrede) und Paragraf 187 StGB (Verleumdung). Auch das so genannte Stalking ist nach Paragraf 238 StGB (Nachstellung) strafbar.
Foto- oder Filmaufnahmen sind strafbar, wenn sie den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen (§ 201a StGB). Beispiel: Jemand fotografiert eine andere Person in einer hilflosen Lage – betrunken, nach einem Sturz, nackt in einem geschützten Raum – und schickt dieses Foto ohne Einverständnis an andere weiter. Die Strafe für diese Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und der Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen ist zum Beispiel höher als bei einer Beleidigung.
Der Schutzauftrag
Der Schutzauftrag bei Kindeswohl-Gefährdung ist geregelt in Paragraf 8a des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VII). Darin wird unter anderem festgelegt, dass eine Fachkraft in der Schule, Kita oder im Verein eine Gefährdungseinschätzung vornehmen muss, wenn sie ernstzunehmende Hinweise auf die Gefährdung eines ihnen anvertrauten Kindes oder Jugendlichen bekommt. Für die Gefährdungseinschätzung muss außerdem eine „erfahrene Fachkraft“ hinzugeholt werden. Die erfahrene Fachkraft unterstützt die zuständige Fachkraft dabei, das Risiko für das jeweilige Kind einzuschätzen, um eine Kindeswohl-Gefährdung zu verhindern.
Weiterführende Links
- Übersicht zum Recht Betroffener und Angehöriger, Strafbarkeiten von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ und Verjährungsfristen auf dem Hilfe-Portal Missbrauch.
- Broschüre „Opferfibel - Informationen für Betroffene von Straftaten rund um das Strafverfahren"
- Merkblatt in Leichter Sprache für Opfer einer Straftat
- „Rechtsfragen Digitales“ der "Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs"