Die Rolle der Fachkraft Schutzauftrag
Die Rolle der Fachkraft
Schutzauftrag
Der Schutzauftrag bei Kindeswohl-Gefährdung ist geregelt in Paragraf 8a des 8. Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Darin wird unter anderem festgelegt, dass hauptamtliche Fachkräfte in Schulen, Kitas oder Vereinen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen müssen, wenn sie ernstzunehmende Hinweise auf die Gefährdung eines ihnen anvertrauten Kindes oder Jugendlichen bekommen.
Für die Gefährdungseinschätzung muss außerdem eine „erfahrene Fachkraft“ hinzugeholt werden. Die erfahrene Fachkraft unterstützt die zuständige Fachkraft dabei, das Risiko für das jeweilige Kind einzuschätzen, um eine Kindeswohl-Gefährdung zu verhindern.
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich, zum Beispiel in Sportvereinen, der freiwilligen Feuerwehr oder beim Roten Kreuz. Auch sie können Gefährdungen wahrnehmen und Vertrauensperson sein.
Dann ist es wichtig, nicht allein zu handeln und sich an eine hauptamtliche Person oder Leitungskraft zu wenden. Natürlich haben sie genauso wie alle Hauptamtlichen ein Recht auf Beratung durch externe Fachkräfte und Beratungsstellen.
Anforderungen
Der gesetzliche Schutzauftrag fordert von den Fachkräften:
- Aufmerksamkeit: wichtige Anhaltspunkte erkennen und bewerten
- Reflexion: mit anderen Fachkräften eine Gefährdungseinschätzung vornehmen
3. Beteiligung: Eltern, Kinder und Jugendliche in die Risikobewertung einbeziehen
Wichtig: Diese Reihenfolge gilt nur so lange, wie der wirksame Schutz durch dieses Vorgehen nicht verhindert wird! Das bedeutet, bei "Gefahr im Verzug" wenden Sie sich direkt an das Jugendamt oder die Strafverfolgungsbehörden.
4. Hilfe: Hilfe anbieten zur Abwendung der Gefahr
5. Schutz: Stellen informieren, die Schutzmaßnahmen einleiten können
Gerade deshalb ist es so wichtig, dass Institutionen wie Heime, Kitas, aber auch (Sport-)Vereine und andere Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, Schutzkonzepte gegen sexuelle Gewalt erarbeiten und einführen. Das bringt Handlungssicherheit!
Einen guten Überblick finden Sie auf den Internetseiten www.kein-raum-fuer-missbrauch.de und www.schule-gegen-sexuelle-gewalt.de der Unabhängigen Beauftragten zu Fragen sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM).
Jugendliche haben ein Recht auf Schutz und Förderung
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Junge Menschen haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung hin zu einer eigenverantwortlichen, selbstbestimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Und sie haben ein Recht auf Schutz. Die Jugendhilfe soll das Wohl von Kindern und Jugendlichen schützen– (§ 1 SGB VIII, § 8a SGB VIII).
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Alle Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, entwickeln zu diesem Zweck Schutzkonzepte– (§§ 45 SGB VIII, § 79a SGB VIII).
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Bitte denken Sie daran, dass Sie als Fachkraft gesetzlich verpflichtet sind, bei sexueller Gewalt unter Jugendlichen zu handeln.
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Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) enthält auch das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG). Damit haben sogenannte Berufsgeheimnis-Träger*innen wie Ärzt*innen, Therapeut*innen oder Lehrer*innen eine Handlungsgrundlage für die Umsetzung ihres Schutzauftrages.
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UN-Vertragsstaaten wie Deutschland verpflichten sich, Kinder vor allen Formen sexueller Gewalt zu schützen (Artikel 34 der UN-Kinderrechtskonvention).
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Der 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Strafbarkeit bestimmter Handlungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Damit sind zum Beispiel sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen, Abbildungen von Missbrauch und Exhibitionismus strafbar (§ 174–184 StGB).
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Sollten Sie oder die betroffenen Jugendlichen eine Anzeige in Betracht ziehen, ist es ratsam, sich für diese Schritte juristischen Beistand zu holen und/oder die Unterstützung einer Fachberatungsstelle. Hilfen vor Ort finden Sie über das www.hilfe-portal-missbrauch.de oder am Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch 0800 22 55 530.